Richtlinien für den
artgemäßen Umgang mit dem Hund
Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Dr.
Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund von allen Seiten
und leitete daraus seine Bedürfnisse ab. Unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Aspekte wurden dann die Rechte des Hundes entworfen.
Die Rechte im
Überblick:
•Artikel 1: Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
•Artikel 2: Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen
und Hunden
•Artikel 3: Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
•Artikel 4: Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in seinen sozialen
Beziehungen
•Artikel 5: Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
•Artikel 6: Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
•Artikel 7: Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
•Artikel 8: Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
•Artikel 9: Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
•Artikel 10: Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
•Artikel 11: Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und
Flöhe zu bekommen
•Artikel 12: Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte,
abwechslungsreiche Ernährung
Präambel
Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale und Bedürfnisse.
Aufgrund dieser Abstammung hat er die folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied
unserer Gesellschaft ist. Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen,
sich diese Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung
dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine und
tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten
eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen Menschenpartner.
Artikel 1
Der Hund hat das Recht
auf einen sachkundigen Besitzer
Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über die wölfische Abstammung des
Hundes und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit ihm. Er
informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation und Erziehung. Zur
Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung und Pflege sowie über
die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin. Vor Anschaffung eines Hundes
ist es unbedingt erforderlich, sich über die Wesensmerkmale und insbesondere die
Ansprüche der jeweiligen Rasse/ Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger
und körperlicher Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vgl. dazu auch
Artikel 9).
Artikel 2
Der Hund hat das Recht
auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus. Daher ist eine
Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer überwiegenden Haushaltung
tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig unangebracht. Anzustreben ist die
Haltung von wenigstens zwei Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu
gewährleisten, dass der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat
(Hundewiese, Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).
Artikel
3
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er lernt die
Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im sozialen
Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen
(Jagd-, Sexual-, Territorial-, Aggressionsverhalten), muss der Besitzer
regulierend in das Spiel eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie der
permanten Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen
kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde
im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der
Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit
kontrollieren können. Spielen mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und
den Hund hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und
nicht vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet miteinander zu rangeln, zu
rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu berühren und
Spaß dabei zu haben.
Artikel
4
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in seinen sozialen Beziehungen
Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig, sein
Leben in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen. Grundsätzlich ist es
daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus diesem Gefüge beliebig
herausgerissen wird. Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie.
Diese Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er
sich frei und sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf
Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar und
angemessen erfolgen.
Artikel
5
Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren Körper ein,
um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der
Körpersprache des Hundes und das Einbringen des eigenen Körpers in das soziale
Zusammenleben dient der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen und
Streicheln, aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den köpersprachlichen
Signalen sind das Bellen und das Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der
Kommunikation dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und
Aufregung sein. Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale
sein zur Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner
Selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es nicht zu
Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos erreichbar).
Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu gehört es,
vorausschauend zu handeln, also auch einzukalkulieren, dass manche Menschen (z.
B. Kinder) in falscher Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.
Artikel
6
Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die meisten Hunde
sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu
laufen. Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu
fordern.
Artikel
7
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Der Hund sollte überwiegend frei, d. h. unangeleint, laufen dürfen. Nur so kann
er weitgehend ungestört die überaus wichtigen Sozialkontakte zu seinen
Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung der
Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu erforschen gibt (er
hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge
oft in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.
Artikel
8
Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig.
Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte angezüchtet werden
(Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei
züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht in Kauf genommen werden.
Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde
nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung
im Gesicht). Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein
Recht auf tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. Das umfasst auch
das Recht in aussichtslosen Situationen vor weiteren Leiden bewahrt zu werden.
Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht
eingeschläfert wird. In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann
eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch
ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes
Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung - Artikel 6) erheblich
eingeschränkt werden würde.
Artikel
9
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder Schlittenhunden
muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes
sicherstellen oder zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund
organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart
spezialisierten Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf
nicht dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies ist
aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten Aggressivität
und/ oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten Gebieten
gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten
einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden Haltung dieser Hunde (z. B.
kann ihnen der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten
werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein
ernsthaftes Problem dar.
Artikel
10
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein junger Hund
machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen frühzeitig mit
möglichst vielen Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient auch der
Vermeidung von "Fehlprägungen" (z. B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende
Kinder). Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu unterstützen
und zu leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine Grenzen kennt, zwischen
Spiel und Ernst klar unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren kann,
um sich in einer Vielzahl von Situationen angemessen zu verhalten und in seiner
Umwelt sicher und souverän zu bewegen.
Artikel
11
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu
bekommen
Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und
Bedürfnisse vorhanden:
•sich in Aas/ Gülle zu wälzen
•in Schlammlöcher zu springen
•Löcher zu buddeln
•Mäuse auszugraben usw.
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der Besitzer muss
es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer aber nicht von seiner
Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines Hundes zu sorgen (Impfungen,
Wurmkur, Floh-/ Zeckenbehandlung etc.).
Artikel
12
Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche
Ernährung
Hunde haben ein großes Ernährungsspektrum, dazu gehören u. a. Aas, Essensreste,
Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine ausschließliche Ernährung durch
Hundefutter senkt die Lebensqualität eines Hundes.
Schluss
Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr, nur
noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte
sollen einen Beitrag dazu leisten, den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen
zu sehen, wertzuschätzen und zu lieben.
Die Teilnehmer dieses Workshops und damit die Verfasser von "Die Rechte des
Hundes" sind: Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp,
Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann, Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes
Hillmer, Sonja Jürgens, Tanja Kittelmann, Christina Landmann, Andrea Mansfield,
Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher, Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter
Przybilla, Helga Schüller, Dr. Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner und Dr. Erik
Zimen